Das Fasten im Islam 2 |
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WAS QASAA UND KAFAARAT BEDINGT
(Nachholung und Bußefasten)
Wenn jemand während Ramadhan Saum absichtlich sexuellen Verkehr pflegt oder ein bereitwilliger Partner dafür ist, absichtlich ißt, trinkt oder Medizin zu sich nimmt, dann wird sein Saum ungültig und er hat Qasaa und Kafaarat dafür einzuhalten. (Kafaarat ist) Tag für Tag Saum (ohne Unterbechung) für zwei Monate lang, in welchen Ramadhan, die zwei 'Id Tage oder die Tashriq Tage nicht auftauchen. Sollte während dieser Zeit ein Tag ohne Entschuldigung (außer wegen Haiz oder Nifaas) ausgelassen werden, müssen die zwei Monate Saum von neuem begonnen werden. Ist jemand nicht fähig, Saum Kafaarat einzuhalten, hat er statt dessen 60 arme Leute zu verköstigen, wobei jede Person den Anteil wie bei 'Id ul Fitr bekommt.
Gemäß den Imamen Shafei und Ahmad gibt es kein Kafaarat außer wegen Geschlechtsverkehr.
Es herrscht allgemeine Übereinstimmung darüber, daß es kein Kafaarat für eine vorsätzliche Unterbrechnung
von Qasaa, Kafaarat oder Nasar gibt.
Wenn innerhalb eines Ramadhan zwei oder mehrere Saums in einer Weise gebrochen wurden, daß Kafaarat notwendig wird, muß, nachdem Kafaarat für das erste gebrochene Saum geleistet wurde, Kafaarat für das zweite gebrochene Saum extra geleistet werden und so fort. Wird jedoch Kafaarat nach dem ersten gebrochenen Saum bis zum Monatsende aufgeschoben, genügt ein Kafaarat für alle während des Monats gebrochenen Saums. Gemäß den Imamen Shafei und Malik bedarf eine bestimmte Anzahl gebrochener Saums der entsprechenden Anzahl an Kafaarats. Allgemeine Übereinstimmung besteht darüber, daß für zwei gebrochene Saums in zwei verschiedenen Ramadhans zwei getrennte Kafaarats erforderlich sind, selbst wenn das erste Kafaarat noch uneingelöst geblieben war, als das zweite Saum gebrochen wurde.
Sollte jemand durch ein Versehen sein Saum brechen oder gegen seinen Willen dazu gezwungen werden oder er benutzt Augen- oder Ohrentropfen oder Tropfen für eine Bauch- oder Kopfwunde, welche dann in das Körperinnere dringen oder wenn ein Stein oder etwas anderes außer Nahrung oder Medizin seine Kehle hinuntergelangt oder wenn jemand absichtlich erbricht oder jemand ißt, in der Meinung, es sei noch immer Nacht und er bemerkt dann, daß der Tag bereits angebrochen war oder jemand ißt, weil er glaubt, die Sonne sei schon untergegangen und dies war nicht der Fall oder jemand ißt aus Unachtsamkeit und glaubt dann, sein Saum wäre schon gebrochen und ißt daher absichtlich weiter oder wenn jemand Wasser während des Schlafes schluckt oder während des Schlafes oder während er zeitweise nicht bei Sinnen oder bewußtlos ist Sexualverkehr hat, dann hat in allen diesen Fällen Qasaa Saum und nicht Kafaarat eingehalten zu werden.
Wenn es jemand während des Ramadhans unterläßt, Niyyat für Saum und das Fastenbrechen zu machen und sich von allem enthält, was sein Fasten brechen könnte, so hat er Qasaa und nicht Kafaarat einzuhalten.
Wenn jemand im Ramadhan kein Niyyat macht, Saum einzuhalten (obwohl er dazu in der Lage ist) und dann ißt, hat er gemäß Imam Abu Hanifa kein Kafaarat einzuhalten. Gemäß den Imamen Yusuf und Muhammad ist in diesem Fall Kafaarat Wajib (die Fatwaa ist hier mit Imam Abu Hanifa).
Wenn jemand darauf vergißt, daß er fastet und aus Unachtsamkeit ißt, trinkt oder Sexualverkehr hat, macht er dadurch sein Saum nicht ungültig und hat dafür kein Qasaa zu leisten. Das gleiche gilt auch für den Samenerguß während des Schlafes; wenn man Körperöl oder Schminke für die Augen aufträgt; und wenn etwas Wasser in die Ohren gelangt.
Wenn bei einem Kuß oder einer Liebkosung ein Erguß erfolgt, bricht Saum. Ohne Erguß bleibt Saum aufrecht.
Schluckt jemand ein Stück Nahrung, welches zwischen den Zähnen gesteckt hat, bricht Saum, wenn es mit den Händen entfernt wurde, obwohl dafür nicht Kafaarat erforderlich wird. Wurde es mit der Zunge gelöst, ist nur dann Qasaa zu leisten, wenn das Stückchen schwerer als ein Gramm war, sonst bleibt Saum aufrecht.
Sollte jemand unabsichtlich erbrechen und davon absichtlich ein Mundvoll schlucken, bricht Saum. Erbricht man jedoch nur eine kleine Menge und schluckt sie unabsichtlich, bleibt Saum ungebrochen. Schluckt man jedoch ein Mundvoll unabsichtlich, bricht Saum gemäß Imam Yusuf. Gemäß Imam Muhammad bleibt in diesem Fall Saum gültig. Schluckt man eine kleine Menge absichtlich, so bricht man gemäß Muhammad Saum, wohingegen gemäß Abu Yusuf Saum gültig bleibt (die Fatwaa ist in den letzten beiden Fällen mit Imam Muhammad).
Es ist Makruh, während Saum irgendetwas zu kauen oder an etwas herumzusaugen, ohne einen triftigen Grund dafür zu haben. Es ist jedoch erlaubt, wenn es notwendig ist, einem kleinen Kind sein Essen vorzukauen, um es damit zu füttern.
Wasser in die Nase einzusaugen oder in den Mund zu nehmen, um die Hitze während Saum zu lindern oder aus dem gleichen Grund ein Bad zu nehmen oder sich in nasses Gewand zu kleiden, ist gemäß Imam Abu Hanifa Makruh. Gemäß Imam Abu Yusuf (und das ist die verbreitete Ansicht; Burhaan) sind diese Dinge nicht Makruh.
MASALAH: Sollte jemand während der Nacht unrein (Janaabat) werden und dann sein Saum in der Frühe beginnen, bevor er Ghusl genommen hat, bleibt sein Saum aufrecht. Es ist jedoch Mustahabb, Ghusl vor Sonnenaufgang zu nehmen.
MASALAH: Die Ulemaa sind darin einig, daß Lügen, Verleumden oder Beschimpfen Saum nicht bricht. Nichtsdestoweniger sind diese Dinge äußerst Makruh. Denn Rasulullah, der Friede und Segen Allahs sei auf ihm, hat gesagt, daß der Allmächtige keinen Wert auf Saum einer Person legt, welche sich von Falschheit und Übeltaten nicht enthalten kann; das heißt, daß solches Fasten nicht angenommen wird.
MASALAH: Eine kranke Person, die aus guten Gründen eine Verschlimmerung ihrer Krankheit befürchtet oder eine gesunde Person, die aus guten Gründen fürchten muß krank zu werden oder ein Musaafir haben die Erlaubnis zu wählen, ob sie Saum einhalten wollen oder nicht (um es bei passender Gelegenheit nachzuholen). Trotzdem ist es für den Musaafir besser, wenn er keine Schwierigkeiten zu erwarten hat, Saum einzuhalten. Hat er Grund zur Annahme, daß sein Saum sein Ableben verursachen könnte, ist es sogar wesentlich (Wajib), daß er Saum nicht einhält; tut er es trotzdem, begeht er eine große Missetat.
Ein kranker Mensch oder ein Musaafir, der sich entschlossen hat, Saum nicht einzuhalten, und dann während seiner Krankheit oder Reise stirbt, ist nicht für Qasaa verantwortlich. Stirbt diese Prson jedoch nach ihrer Genesung oder Heimkehr, ist sie nur für so viele Tage Qasaa verantwortlich, wie Tage seit der Gesundung oder Heimkehr bis zu ihrem Tod vergangen sind. Für den Fall, daß sie kein Qasaa für die Saums in dieser Zeitspanne verrichtet hat, wird es für den Wali dieser Person bindend (Wajib), Fidya aus dem Teil des Nachlasses jener Person zu zahlen, der Wasiyya genannt wird und zwar für jedes Saum, welches der Verstorbene versäumt hat, soviel , wie bei Sadaqat ul Fitr an eine arme Person gegeben wird. Hat der Verstorbene keine Anweisungen für Fidya in seinen Vermächtnis hinterlassen, ist es nicht notwendig, daß für ihn von jemand anderem bezahlt wird. Sollte jedoch irgend jemand dies aus Güte übernehmen wollen, wird dies angenommen (und die Verantwortlictkeit des Verstorbenen ist beendet).
MASALAH: Ramadhan Qasaa kann entweder durchgehend (Tag für Tag) oder "auf Raten" (einmal in der Woche etc., aber nicht in einem anderen Ramadhan) eingehalten werden.
Vergeht ein ganzes Jahr, ohne daß jemand Qasaa für sein Versäumnis verrichtet hat, so hat man zuerst den anstehenden Ramadhan einzuhalten und dann Qsaa für den vergangenen zu verrichten. In diesem Fall ist es nicht notwendig, Fidya zu zahlen (gemäß Imam Malik und Imam Shafei muß für jedes Saum, welches nicht innerhalb eines Jahres durch Qasaa eingelöst wurde, Fidya gezahlt werden).
MASALAH: Der Shaykh ul Fani oder eine Peron, die zu alt und schwach ist, hat die Erlaubnis, so sie es wünscht, Saum nicht einzuhalten und statt dessen für jedes ausgelassene Saum, Essen im gleichen Wert wie bei Sadaqat ul Fitr an die Armen auszugeben. Sollte sich diese Person soweit erholen, daß sie stark genug ist, Saum einzuhalten, ist sie zu Qasaa für jedes ausgelassenes Saum verpflichtet.
MASALAH: Schwangere und stillende Frauen, wenn sie um die eigene Gesundheit oder die ihrer Kinder fürchten, haben die Erlaubnis, Saum nicht zu leisten. Später haben sie dafür Qasaa einzuhalten, aber nicht Fidya zu zahlen.
Quelle:Das Elementare Handbuch der Rechtslehre nach imam Abu Hanifa
Eine Übersetzung von QASI THANAA ULLAH'S MA LA BUDDA MINHU
Aus dem Englischen von Muhammad Hanel