Das Fasten im Islam 1

         

 

Allgemeine Informationen

Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein, um eine ordentliche Verrichtung von Saum zu gewährleisten:

1. Niyyat

2. Freisein von Haiz und Nifaas.

Es gibt sechs Arten von Saum:

1. Saum im Ramadhan,

2. Saum als Qasaa,

3. Saum von speziellem Nasar,

4. Saum von nicht speziellem Nasar,

5. Saum als Kafaarat,

6. Nafl Saum.

Gemäß Imam Abu Hanifa wird Saum im Ramadhan ordentlich verrichtet, wenn jemand ein allgemeines Niyyat (Versprechen, Absichtserklärung) (unspezifisch, jedoch allumfassend) oder ein spezifisches Niyyat für das bevorstehende Fardh oder Niyyat für ein Nafl Saum abgibt (sagt jemand z.B.: "Morgen mache ich Saum", so ist das ein allemeines Niyyat)

Gibt jemand Niyyat für Saum Qasaa oder Kafaarat und es ist ein gesunder Muslim (weder krank noch ein Musaafir), dann genügt dies für die ordentliche Verrichtung des unmittelbar bevorstehenden Saum und für kein anderes. Ist die Person krank oder ein Musaafir, dann ist jedes beabsichtigte Saum im Ramadhan mit Niyyat von Qasaa oder Kafaarat in Ordnung. Gemäß den Imamen Abu Yusuf und Muhammad ist nur das unmittelbar bevorstehende Fardh (Ramadhan Saum) in Ordnung (die Fatwaa ist hier mit den Imamen Abu Yusuf und Muhammad).

Gemäß den Imamen Malik, Shafei und Ahmad ist selbst für Ramadhan Saum ein spezifisches Niyyat für das unmittelbar bevorstehende Fardh zu machen.

Saum von spezifischem Nasar (Versprechen) wird gemäß Imam Abu Hanifa nur durch ein Nasar Niyyat (ohne zu spezifizieren, welche der beiden Arten von Nasar beabsichtigt wird) oder durch ein allgemeines Niyyat der Niyyat für Nafl Saum ordentlich eingehalten. Wurde ausdrücklich Niyyat für ein anderes Wajib Saum geleistet, kann nur dieses Saum (und nicht Saum eines bestimmten Nasar) darauf eingehalten werden. Die meisten Imame sind jedoch der Meinung, daß ein Saum eines spezifischen Nasar nur dann korrekt ist, wenn ein Niyyat für ein spezifisches Nasar Saum (und nichts anderes) vorangegangen ist.

Allgemeine Übereinstimmung herrscht darüber, daß ein allgemeines Niyyat für Nafl Saum genug ist, und darüber, daß es notwendig ist, Niyyat zu spezifizieren, wenn man Saum Qasaa oder Kafaarat zu leisten beabsichtigt.

MASALAH: Die Zeit für Niyyat ist von Sonnenuntergang des vorhergehenden Tages bis zum Sonnenaufgang des Tages, an dem man zu fasten beabsichtigt. Nach Sonnenaufgang ist Niyyat und daher Saum ungültig, außer Nafl Saum, gemäß den Imamen Shafei und Ahmad, solange Niyyat vor Mittag geleistet wurde. Gemäß Imam Malik ist nach Sonnenaufgang Niyyat selbst für Nafl Saum ungültig. Gemäß Imam Abu Hanifa ist Niyyat für Ramadhan Saum, spezifiziertes Nasar Saum und Nafl Saum in Ordnung, solange es vor Mittag des Tages (an dem man zu fasten wünscht) geleistet wird.

Allgemeine Übereinstimmung herrscht darüber, daß Niyyat für Qasaa, Kafaarat oder unspezifiziertes Nasar Saum nicht korrekt ist, wenn es nach Sonnenaufgang geleistet wird.

Gemäß den drei Imamen Abu Hanifa, Shafei und Ahmad ibn Hanba1 ist es notwendig, für jeden Tag des Ramadhan Saum ein neues Niyyat zu leisten. Imam Malik ist der Meinung, daß Niyyat am ersten Tag geleistet für den ganzen Monat ausreicht.

Wenn jemand am ersten Abend des Monats sein Niyyat zu fasten abgibt, dann mitten im Ramadhan zeitweise verrückt wird und es trotzdem schafft, sein Fasten ohne Unterbrechung aufrecht zu erhalten, dann ist sein Saum gemäß Imam Malik gültig. Gemäß den anderen Imamen hat man Saum in dieser Zeit der Verrücktheit (als Qasaa) nachzuholen, da kein Niyyat dafür geleistet wurde.

Wenn jemand einen Anfall hat, welcher den ganzen Monat andauert (beginnend bevor der Mond gesichtet wurde), dann braucht er dieses Fasten nicht einzuhalten und Qasaa dafür ist nicht notwendig. Wenn diese Person sich jedoch im Ramadhan (auch nur für einige Augenblicke) von ihrem Anfall erholt, ist sie dafür verantwortlich, alle Fastentage nachzuholen, die sie bis zum Zeitpunkt der Erholung versäumt hat (und selbstverständlich auch alle, die noch folgen).

MASALAH: Saum wird entweder durch das Sichten des Ramadhanmondes Wajib oder dadurch, daß vom ersten Shabaan an, dreißig Tage vergangen sind.

Wenn der Himmel bedeckt ist, genügt das Zeugnis eines aufrichtigen Mannes oder einer aufrichtigen Frau, den Ramadhanmond gesehen zu haben. Für das Bezeugen des Shawwalmondes ist unter den gleichen Bedingungen das Zeugnis zweier aufrichtiger Männer oder das eines Mannes und zweier Frauen in der offiziellen Landessprache erforderlich. Ist der Himmel klar, sind für Shawwal- und Ramadhanmond das Zeugnis mehrerer Leute angebracht (obwohl gemäß Imam Abu Hanifa das Zeugnis zweier Männer genügt).

MASALAH: Wenn Ramadhan Saum aufgrund des Zeugnisses eines Mannes begonnen wurde und der Mond am dreißigsten nicht erscheint, muß Saum auch noch am folgenden Tag eingehalten werden (das für den Fall, daß der Shawwalmond trotz klarem Himmel nicht erscheint. Wenn der Himmel bedeckt ist, sollte Saum für beendet erklärt werden). Wenn Saum aufgrund des Zeugnisses zweier Männer begonnen wurde und es sind 30 Tage vergangen, kann Saum für beendet erklärt werden, ungeachtet ob der Mond gesichtet wird oder nicht.

MASALAH: Wenn jemand den Shawwal- oder Ramadhanmond mit eigenen Augen gesehen hat und sein Zeugnis vom Qasi abgelehnt wurde, hat er in beiden Fällen Saum einzuhalten. Tut er dies nicht, hat er ein Saum Qasaa, aber nicht Kafaarat einzuhalten.

 

Quelle:Das Elementare Handbuch der Rechtslehre nach imam Abu Hanifa

Eine Übersetzung von QASI THANAA ULLAH'S  MA LA BUDDA MINHU 

Aus dem Englischen von Muhammad Hanel